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Dokument-ID: 092543

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.