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Dokument-ID: 092546

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Gränzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Genossenschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.