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Dokument-ID: 092557

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.