Dokument-ID: 092592

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung

§ 76.

idF BGBl. I Nr. 133/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025


Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(BGBl. I Nr. 133/2024)