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Vorschrift
Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 78.
idF BGBl. I Nr. 133/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025
(1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Nachschusspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14).
(2) Die Nachschusspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.
(BGBl. I Nr. 133/2024)
 
    