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Dokument-ID: 092598

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 82.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§ 79–81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.