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Dokument-ID: 092607

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

V. Hauptstück
Schlußbestimmungen

§ 90.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.