Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 092620

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel III

idF BGBl. Nr. 81/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

(Anm.: Aus BGBl. Nr. 81/1974, zu den §§ 55, 78 und 79, RGBl. Nr. 70/1873.)

§ 3. Der Art. I Z. 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Auf sie sind die diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen anzuwenden.