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Dokument-ID: 144958

Vorschrift

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.