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Vorschrift
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)
§ 9. Revisionskosten
idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2016
(1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.
(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht.
(BGBl. I Nr. 71/2009)
(3) Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.
(BGBl. I Nr. 43/2016)
 
    