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Dokument-ID: 144969

Vorschrift

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)

Inhaltsverzeichnis

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 30. Gericht und Verfahren

idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.