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Dokument-ID: 144965

Vorschrift

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Änderungen des Genossenschaftsvertrags

idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

(1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.