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Dokument-ID: 224672

Vorschrift

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG)

Inhaltsverzeichnis

III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15.

idF BGBl. Nr. 223/1980 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1980

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.