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Dokument-ID: 139162

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT II
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 184. Pflichten der Träger der Sozialhilfe

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.