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Dokument-ID: 511592

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14h. Bezug einer besonderen Pensionsleistung

idF BGBl. I Nr. 123/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

(BGBl. I Nr. 123/2012)