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Dokument-ID: 138942

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT V
Aufbringung der Mittel

§ 24. Arten der Aufbringung der Mittel

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.