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Dokument-ID: 139269

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 248. Rechtsunwirksame Vereinbarungen

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung. (1.Nov., BGBl Nr 684/1978, Art IX Z 18) – 1.1.1979.