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Dokument-ID: 139001

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 63. Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist. (8.Nov., BGBl Nr 591/1983, Art I Z 8) – 1.1.1984.