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                                    Dokument-ID: 139038
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 94. Zahnbehandlung und Zahnersatz
idF BGBl. I Nr. 30/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022
- Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;
- Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten. Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen. (BGBl. I Nr. 30/2022)
(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. § 90 Abs 2 gilt entsprechend.
(3) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
 
    