Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 139086

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 126. Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 122 Abs 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte. (19.Nov., BGBl Nr 336/1993, Art I Z 43) – 1.7.1993; (BGBl Nr 201/1996, Art 35 Z 37) – 1.9.1996.