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Dokument-ID: 139097

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 133a. Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs 1 Z 3) zu entscheiden hat. (13.Nov., BGBl Nr 610/1987, Art I Z 41) – 1.1.1988.