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Dokument-ID: 193349

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 53.

idF BGBl. I Nr. 103/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

(1) Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.

(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.