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Dokument-ID: 193302

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24a. Auskunftspflicht der Geschäftsführer

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.