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Dokument-ID: 193305

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27.

idF RGBl. Nr. 58/1906 | Datum des Inkrafttretens 15.06.1906

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.