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Dokument-ID: 193316

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30f.

idF BGBl. I Nr. 103/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.