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Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 30k.
idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026
(1) Der Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
- die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
- gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
- gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR VG);
- gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 ist gem. BGBl. I Nr. 6/2026 entfallen.)