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Dokument-ID: 193324

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32.

idF BGBl. Nr. 320/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

Über die gemäß § 25 Abs. 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.