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Dokument-ID: 193368
Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 69.
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
(1) Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.
(2) Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.