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Dokument-ID: 193403
Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 98. Beschluß der Gesellschafter
idF BGBl. Nr. 304/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.