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Dokument-ID: 091824

Vorschrift

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)

Inhaltsverzeichnis

Beendigung des Vertragsverhältnisses

§ 20. Fristablauf

idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.