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Dokument-ID: 091829

Vorschrift

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Konkurrenzklausel

idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.