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Dokument-ID: 091807

Vorschrift

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)

Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

§ 4. Vertragsurkunde

idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.