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Vorschrift
Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)
§ 7. Verbot der Annahme von Belohnungen
idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
(1) Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Handelsbrauchs ohne Einwilligung des Unternehmers von dem Dritten, mit dem er für den Unternehmer Geschäfte schließt oder vermittelt, eine Belohnung nicht annehmen.
(2) Der Unternehmer kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.