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Dokument-ID: 061456
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 223. Aufrechnung
idF BGBl. I Nr. 36/2003 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2003
Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.