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Dokument-ID: 061461
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 228. Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
idF BGBl. I Nr. 36/2003 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2003
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.