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Dokument-ID: 061464
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 231. Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
idF BGBl. I Nr. 36/2003 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2003
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.