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Dokument-ID: 061466

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 233. Saldierungsvereinbarungen

idF BGBl. I Nr. 98/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.

(BGBl. I Nr. 98/2014)