Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 061470

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren

§ 236. Ausübung von Gläubigerrechten

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).