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Dokument-ID: 061472

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 238. Vertreter des Insolvenzverwalters

idF BGBl. I Nr. 98/2014 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2014

Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.

(BGBl. I Nr. 98/2014)