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Dokument-ID: 061489

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 251. Bekanntmachungen und Registereintragungen

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. § 242 ist entsprechend anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 122/2017)