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Dokument-ID: 952938

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 220c. Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.

(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.

(BGBl. I Nr. 122/2017)