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Dokument-ID: 061382

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Teil
Sanierungsverfahren

§ 166. Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

(BGBl. I Nr. 29/2010)