Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 061511

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Elfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 270. Vollziehung

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.