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Dokument-ID: 061515

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 274. Weitergeltung von Bevorrechtungen

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.

(2) Die auf § 12 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 267 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.

(BGBl. I Nr. 29/2010)