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Dokument-ID: 952949

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 281. Zahlungsplan

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 122/2017)