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Dokument-ID: 061119

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück
Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1. Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 29/2010)