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Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 15. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.