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Dokument-ID: 061127

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Außerstreitverfahren

idF BGBl. I Nr. 8/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2006

Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.