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Dokument-ID: 061172

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Einzelverkäufe.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.