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Dokument-ID: 061190
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 50. Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.